Meldeanlässe

Liegt eine meldepflichtige Erkrankung vor und hat die erkrankte Person ihren Hauptwohnsitz in Deutschland und ist diese älter als 18 Jahre, lösen folgende Ereignisse eine Meldepflicht aus:

die Diagnose einer Tumorerkrankung nach hinreichender klinischer Sicherung
Reine Verdachtsdiagnosen sind nicht meldepflichtig. Meldepflichtig wird eine Diagnose nach histologischer oder sonstiger hinreichender klinischer Sicherung. Ist die histologische Sicherung (zeitnah) vorgesehen, beginnt die Meldepflicht mit der histologischen (labortechnischen, zytologischen) Sicherung der Diagnose. Erfolgt keine zeitnahe histologische Sicherung, kann eine histologische Sicherung nicht erfolgen oder wird diese abgelehnt, liegt eine „hinreichende klinische Sicherung“ vor,
  • wenn der behandelnde Arzt in der Zusammenschau der diagnostischen Befunde von einer Krebserkrankung ausgeht und /oder
  • wenn die Therapieplanung /-entscheidung auf Grundlage dieser Diagnosestellung erfolgt.
Bei nicht erfolgter histologischer Sicherung ist in jedem Fall die Tumorausbreitung anzugeben (sofern diagnostiziert) und/oder im Anmerkungsfeld der Grund für die nicht erfolgte histologische Sicherung.
Das Diagnosedatum ist das Datum der klinischen Diagnosesicherung.

die histologische, zytologische, labortechnische oder autoptische Sicherung der Diagnose

die Durchführung einer Operation​

der Beginn einer therapeutischen Maßnahme (insbesondere Strahlentherapie, systemische Therapie)​​

der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme (insbesondere Strahlentherapie, systemische Therapie)​

jede Änderungen im Verlauf einer Tumorerkrankung, wie beispielsweise das Auftreten von Rezidiven, Metastasen, das Voranschreiten der Tumorerkrankung, teilweise oder vollständige Tumorremission und Nebenwirkungen​​

neu ab 2023: die kalenderjährliche Kontrolluntersuchung in den ersten fünf Jahren nach Diagnosestellung, nach Abschluss der Primärbehandlung oder nach Abschluss der Rezidiv-Therapie, wenn die Durchführung der Kontrolluntersuchung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war​​

  • Der erste Meldezeitpunkt für diesen Meldeanlass entsteht im Folgejahr nach Diagnosestellung oder Ende der Primär- oder Rezidivtherapie (aber > 3 Monate).
  • Die kalenderjährliche Kontrolluntersuchung ist auch ein Meldeanlass unter laufender Langzeittherapie/Erhaltungstherapie.
  • Für diesen Meldeanlass ist der nachsorgende Arzt verantwortlich. Grundsätzlich nicht meldepflichtig sind Radiologen, Labormediziner und Strahlentherapeuten.
  • Eine Statusmeldung, die die genannten Kriterien für eine jährliche Statusmeldung erfüllt, wird einmal pro Jahr vergütet.

der Tod der betroffenen Person​​

Die Meldepflicht besteht nur für die selbst erbrachte Leistung. Bei den therapeutischen Leistungen ist der Sachverhalt eindeutig. Bei den Meldeanlässen „Diagnose einer Tumorerkrankung“, „Änderung im Verlauf“ oder „kalenderjährliche Kontrolluntersuchung“ dagegen werden oft Leistungen Dritter beauftragt (z. B. eine Bildgebung). Meldepflichtig ist hier die Person, die die Leistung beauftragt hat und die gewonnene Information zusammenführt, i. d. R. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Dies gilt entsprechend für pathologische Befunde beim Meldeanlass „Sicherung der Diagnose“, z. B. wenn eine molekulargenetische Charakterisierung oder Zweitmeinung beauftragt wird.

Beim Meldeanlass „Diagnose einer Tumorerkrankung“ können zwei Leistungserbringende meldepflichtig sein: erste Leistungserbringende, welche die Diagnose auf Basis der Histologie und einfacher klinischer Untersuchungen stellen und zweite Leistungserbringende, die ein Staging machen (Diagnose auf cTNM-Niveau). Entsteht durch das Staging ein weiterführender Sachverhalt zur Diagnose (z. B. die Korrektur des cTN oder die Feststellung einer M1-Situation) ist dies meldepflichtig. Diese Konstellation tritt etwa bei Tumoren auf, die ambulant diagnostiziert werden und anschließend stationär ein Staging bekommen (z. B. Mammakarzinom, kolorektales Karzinom, Prostatakarzinom).