Informationspflicht gegenüber Patient:innen

Merkblatt

Hier können Sie sich das Merkblatt für Patient:innen herunterladen
(PDF 263 KB).

Leistungserbringende mit direktem Kontakt zu Patient:innen

Um sicherzustellen, dass die Patient:innen ihre Rechte kennen, besteht eine Unterrichtungsspflicht ihnen gegenüber. Informationspflichtig sind alle behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte. Diese unterrichten die Patientin / den Patienten über ihre Meldepflicht als Leistungserbringende sowie über die Ausübung und den Umfang des Widerspruchrechts als Patient:in.

Diese Information hat anhand des vom KKRBB bereitgestellten Merkblattes zu erfolgen.

Bei hinreichend begründetem Verdacht auf eine meldepflichtige Erkrankung (z. B. „Blickdiagnose“) dürfen Betroffene auch vor der histologischen Sicherung informiert werden. Dies kann z. B. für gynäkologische oder gastroenterologische Fachärztinnen und Fachärzte hilfreich sein, wenn nach der Entnahme von Material absehbar kein erneuter Kontakt mit den jeweiligen Patient:innen erfolgen wird. Das Informationsgespräch sollte dabei dem Grad der diagnostischen Sicherheit gerecht werden.

Das KKRBB muss nicht darüber informiert werden, ob das Merkblatt der Patientin oder dem Patienten ausgehändigt und diese/r unterrichtet wurde. Auch melden ab dem 01.01.2023 die Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte keine Widersprüche mehr an das KKRBB, da Patient:innen diese ab 2023 persönlich gegenüber dem KKRBB erklären müssen.
Jedoch gelten folgende Ausnahmen:

1) Patienten-Widersprüche mit Datum älter als 01.01.2023: Hat eine Patientin oder ein Patient vor dem 01.01.2023 gegenüber einer oder einem Leistungserbringenden einen Widerspruch gegen die Speicherung ihrer / seiner Daten im KKRBB erklärt, so sind diese Widersprüche auch nach dem 01.01.2023 von diesen Leistungserbringenden noch an das KKRBB zu übermitteln. Allein für diese Fallkonstellation stehen die Widerspruchsmeldebögen weiterhin zur Verfügung.

2) Technische Umsetzung bei elektronischen Meldungen: Um den Export der Meldung zu ermöglichen, muss die Meldebegründung entsprechend mit „Patient ist informiert und hat nicht widersprochen“ befüllt werden.

Leistungserbringende ohne direkten Kontakt zu Patient:innen (in der Pathologie, Labormedizin u. ä.)

Für Ärztinnen und Ärzte in der Pathologie, Labormedizin o. ä. gilt die allgemeine Meldepflicht. Es entfällt jedoch die Pflicht zur Unterrichtung der betroffenen Patient:innen  sowie die Pflicht zur Aushändigung des Merkblattes. Ergänzend ist dafür in der Meldung an das KKRBB mitzuteilen, welche meldepflichtige Person oder Meldestelle (Einsender: Name, Einrichtung, Fachabteilung, Adresse, IKNR/BSNR/LANR) die pathologische, labormedizinische o. ä. Untersuchung veranlasst hat.