Meldepflichtige Daten und Meldefrist

Die meldepflichtigen Daten sind:

Die moderne Tumortherapie unterliegt einem raschen Wandel. Entsprechend werden die Beschreibungskriterien der ADT/GEDID-Datensätze regelmäßig aktualisiert. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger werden sie rechtswirksam.

Die meldepflichtigen Daten sind den Meldeanlässen so zugeordnet, dass erkennbar ist, bei welchen Meldeanlässen welche Information erwartet wird. Die Meldebögen, die Meldemaske des Meldeportals und die XML-Struktur des ADT/GEKID-Datensatzes sind entsprechend strukturiert.

Links zu meldepflichtigen Daten

Epidemiologische und klinische Daten nach ADT/GEKID-Datensatz:

Leistungserbringende ohne direkten Kontakt zu Patient:innen (in der Pathologie, Labormedizin u. ä.)

Für Ärztinnen und Ärzte in der Pathologie, Labormedizin u. ä. gilt die allgemeine Meldepflicht. Es entfällt jedoch die Pflicht zur Information der Betroffenen. Ergänzend ist dafür in der Meldung an das KKRBB mitzuteilen, welche meldepflichtige Person oder Meldestelle (Name, Institution, Anschrift der Praxis/Institution) das Tätigwerden der Leistungserbringenden in der Pathologie, Labormedizin u. ä. veranlasst hat.

Meldefrist

Die Meldung ist innerhalb von acht Wochen nach Kenntnis der meldepflichtigen Person vom Eintritt des Meldeanlasses an das KKRBB zu melden.

Ordnungswidrigkeiten

Sofern trotz eines bestehenden Meldeanlasses eine Meldung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld (bis zu 50.000 €) geahndet werden.

Auch juristische Personen unterliegen dem Bußgeldtatbestand. Die Bußgeldtatbestände sollen die Vollständigkeit und Vollzähligkeit der Daten und ihre rechtskonforme Verarbeitung im Klinisch-epidemiologischen Krebsregister gewährleisten.