Meldepflichtige Daten und Meldefrist
Die meldepflichtigen Daten sind:
- Identitätsdaten von Patientinnen und Patienten
- Angaben zur/zum Meldenden
- Abrechnungsdaten
- Angabe, ob die Patientin/der Patient über die eigenen Rechte aufgeklärt worden ist, oder weshalb nicht, wenn dies unterblieben ist.
- Sofern ein Widerspruch der Patientin/des Patienten vorliegt, ist dies und die Art des Widerspruchs mitzuteilen.
- epidemiologische und klinische Daten nach ADT/GEKID-Datensatz sofern im Bundesanzeiger veröffentlicht
Die moderne Tumortherapie unterliegt einem raschen Wandel. Entsprechend werden die Beschreibungskriterien der ADT/GEDID-Datensätze regelmäßig aktualisiert. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger werden sie rechtswirksam.
Die meldepflichtigen Daten sind den Meldeanlässen so zugeordnet, dass erkennbar ist, bei welchen Meldeanlässen welche Information erwartet wird. Die Meldebögen, die Meldemaske des Meldeportals und die XML-Struktur des ADT/GEKID-Datensatzes sind entsprechend strukturiert.
Links zu meldepflichtigen Daten
Epidemiologische und klinische Daten nach ADT/GEKID-Datensatz:
Leistungserbringende ohne direkten Kontakt zu Patientinnen und Patienten (in der Pathologie, Labormedizin u. ä.)
Für Ärztinnen und Ärzte in der Pathologie, Labormedizin u. ä. gilt die allgemeine Meldepflicht. Es entfällt jedoch die Pflicht zur Information der Betroffenen. Ergänzend ist dafür in der Meldung an das KKRBB mitzuteilen, welche meldepflichtige Person oder Meldestelle (Name, Institution, Anschrift der Praxis/Institution) das Tätigwerden der Leistungserbringenden in der Pathologie, Labormedizin u. ä. veranlasst hat.
Weiter ist diese beauftragende Person oder Meldestelle darüber zu informieren, dass an das KKRBB gemeldet wurde (z. B. mittels eines entsprechenden Textbausteins unter dem Befundtext). Dies soll sicherstellen, dass die Leistungserbringenden mit Kontakt zur Patientin / zum Patienten die Information der Betroffenen pflichtgemäß nachholen können und den eigenen Meldeanlass erkennen.
Meldefrist
Nach Eintritt eines Meldeanlasses sind die Daten innerhalb von vier Wochen an das Klinische Krebsregister zu melden.
Ordnungswidrigkeiten
Sofern trotz eines bestehenden Meldeanlasses eine Meldung überehaupt nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld (bis zu 50.000 €) geahndet werden.
Gleiches gilt, wenn
- der Widerspruch einer Patientin oder eines Patienten dem klinischen Krebsregister nicht oder nicht seiner Art nach (Widerspruch gegen die Speicherung einer oder aller Meldungen im Klinischen Krebsregister) mitgeteilt wird,
- die Patientin oder der Patient nicht über die Meldung an das Klinische Krebsregister, seine Aufgaben, die Weiterleitung seiner Daten an das Gemeinsame Krebsregister oder
- überhaupt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über ihr / sein Widerspruchs- und Auskunftsrecht informiert wurde.
Auch juristische Personen unterliegen dem Bußgeldtatbestand. Die Bußgeldtatbestände sollen die Vollständigkeit und Vollzähligkeit der Daten und ihre rechtskonforme Verarbeitung im klinischen Krebsregister gewährleisten.
Weitere Informationen für Meldende: