Die Meldepflicht besteht nur für die selbst erbrachte Leistung. Bei den therapeutischen Leistungen ist der Sachverhalt eindeutig. Bei den Meldeanlässen „Diagnose einer Tumorerkrankung“, „Änderung im Verlauf“ oder „kalenderjährliche Kontrolluntersuchung“ dagegen werden oft Leistungen Dritter beauftragt (z. B. eine Bildgebung). Meldepflichtig ist hier die Person, die die Leistung beauftragt hat und die gewonnene Information zusammenführt, i. d. R. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Dies gilt entsprechend für pathologische Befunde beim Meldeanlass „Sicherung der Diagnose“, z. B. wenn eine molekulargenetische Charakterisierung oder Zweitmeinung beauftragt wird.
Beim Meldeanlass „Diagnose einer Tumorerkrankung“ können zwei Leistungserbringende meldepflichtig sein: erste Leistungserbringende, welche die Diagnose auf Basis der Histologie und einfacher klinischer Untersuchungen stellen und zweite Leistungserbringende, die ein Staging machen (Diagnose auf cTNM-Niveau). Entsteht durch das Staging ein weiterführender Sachverhalt zur Diagnose (z. B. die Korrektur des cTN oder die Feststellung einer M1-Situation) ist dies meldepflichtig. Diese Konstellation tritt etwa bei Tumoren auf, die ambulant diagnostiziert werden und anschließend stationär ein Staging bekommen (z. B. Mammakarzinom, Kolorektales Karzinom, Prostatakarzinom).