Rechte von Patient:innen

Auskunftsrecht

Jede erfasste Person hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem KKRBB und kann die eigene Patientenhistorie anfragen.

Widerspruchssrecht

Patient:innen haben das Recht, der Speicherung ihrer Patienten-Stammdaten im KKRBB zu widersprechen. Über dieses Recht sind sie von den sie behandelnden Ärztinnen und Ärzten bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzten zu unterrichten.

Patient:innen, die der Speicherung ihrer Daten im Krebsregister widersprechen möchten, müssen diesen Widerspruch ab 2023 direkt beim KKRBB einlegen.

Was geschieht im Fall eines Widerspruches der Patientin / des Patienten?

Die Meldepflicht besteht in unverändertem Umfang fort, auch wenn die Patientin oder der Patient gegenüber dem KKRBB einen Widerspruch eingelegt hat.

Für Meldeanlässe mit Leistungsdatum ab 01.01.2023 entfällt für meldepflichtige Ärztinnen und Ärzte die Pflicht zur Widerspruchsmeldung an das KKRBB.
Für Meldungen mit Leistungsdatum vor dem 01.01.2023 sind weiterhin die nach altem Recht wirksam erklärten Widersprüche dem KKRBB durch den betreffenden meldepflichtigen Behandelnden mitzuteilen. Allein hierfür stehen auch die entsprechenden Widerspruchsbögen noch zur Verfügung.

Auch bei einem Widerspruch besteht eine Meldepflicht der behandelnden
Leistungserbringenden an das Klinisch-epidemiologische Krebsregister.