Meldepflichtige Erkrankungen

Die Meldepflicht besteht zu bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien und zu gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10) in seiner aktuellsten Version. Für nicht-melanotische Hautkrebsarten der Lokalisation „Haut“ beschränkt sich die Meldepflicht auf prognostisch ungünstige Hautkrebsarten. Fälle mit Meldepflicht ans Deutsche Kinderkrebsregister (Personen, die bei Erstdiagnose jünger als 18 Jahre sind) sind von der Meldepflicht ans Klinisch-epidemiologische Krebsregister ausgeschlossen.

Die Liste aller meldepflichtigen Erkrankungen finden Sie hier:

Meldungen für Personen, die bei Erstdiagnose jünger als 18 Jahre sind

Bitte senden Sie Meldungen über bis zu 18jährige Betroffene direkt an das Kinderkrebsregister. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.kinderkrebsregister.de/dkkr/ueber-uns/uebersicht.html