Meldepflichtige Erkrankungen
Die Meldepflicht besteht zu bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien und zu gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10) in seiner aktuellsten Version. Für nicht-melanotische Hautkrebsarten der Lokalisation „Haut“ beschränkt sich die Meldepflicht auf prognostisch ungünstige Hautkrebsarten. Fälle mit Meldepflicht an das Deutsche Kinderkrebsregister (Personen, die bei Erstdiagnose jünger als 18 Jahre sind) sind von der Meldepflicht an das Klinisch-epidemiologische Krebsregister ausgeschlossen.
Hinweis: Die Meldepflicht beginnt am 01.07.2016
- für Berliner Patienten mit einer Tumorerkrankung mit Erstdiagnosedatum nach dem 01.07.2016 und
- für Brandenburger Patienten für alle meldepflichtigen Anlässe mit Leistungsdatum nach dem 01.07.2016 unabhängig vom Erstdiagnosedatum.
Die Liste aller meldepflichtigen Erkrankungen finden Sie hier:
Meldungen für Personen, die bei Erstdiagnose jünger als 18 Jahre sind
Bitte senden Sie Meldungen über bis zu 18jährige Betroffene direkt an das Kinderkrebsregister. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.kinderkrebsregister.de/dkkr/ueber-uns/uebersicht.html
Meldehinweis zur Änderung der Meldepflicht von Präkanzerosen des Gebärmutterhalses
Zum 1. September 2026 wurde die Meldepflicht für Präkanzerosen des Gebärmutterhalses angepasst: CIN 2 ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr meldepflichtig.
Die Meldepflicht für CIN 3 und Carcinoma in situ der Cervix uteri bleibt hingegen bestehen.
Meldepflicht für Präkanzerosen der Zervix:
- Zervikale intraepitheliale Neoplasie [CIN] I. Grades: N87.0, keine Registrierung im Krebsregister.
- Zervikale intraepitheliale Neoplasie [CIN] II. Grades: N87.1, keine Registrierung im Krebsregister.
- Zervikale intraepitheliale Neoplasie [CIN] III. Grades: D06, Meldepflicht und Registrierung im Krebsregister.
Wenn nicht die CIN-Schweregrade, sondern die seit 2014 gebräuchliche WHO-Nomenklatur dokumentiert ist, die CIN II und CIN III zusammenfasst, dann gilt:
- LSIL (low-grade squamous intraepithelial lesion; entspricht CIN I) wird nicht registriert.
- HSIL (high-grade squamous intraepithelial lesion; fasst CIN II und CIN III zusammen) wird als ICD-10-GM D06 registriert, da die Zusammenlegung von CIN II und CIN III mit dem Hintergrund geschah, dass beide Gruppen schwer voneinander abzugrenzen sind. Ist dagegen ausdrücklich CIN II genannt bzw. HSIL nicht als ICD-10-GM D06 kodiert, wird der Fall nicht registriert.