Für die Meldungen von selbst erbrachten tumortherapeutischen Leistungen erhalten Brandenburger und Berliner Ärztinnen und Ärzte eine Vergütung. Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zu den Vergütungsvoraussetzungen und -höhen sowie zu unseren Abläufen.
Ansprechpartnerin
Birgit Kindt
Telefon: 0355 49493 461
E-Mail: birgit.kindt@kkrbb.de
Voraussetzungen
Für jede vollständige und gültige Meldung erhalten Meldende eine Vergütung. Die Vergütungsfähigkeit einer Meldung orientiert sich an verschiedenen Kriterien.
Meldungen sind vergütungsfähig, wenn
- ein Meldeanlass zu einer meldepflichtigen Erkrankung vorliegt
- die Leistung von der meldenden Ärztin bzw. dem meldenden Arzt selbst durchgeführt wurde - meldepflichtige Person
- alle meldepflichtigen Daten angegeben wurden
- die Leistung nach Inkrafttreten des Staatsvertrages am 01.07.2016 erfolgte und keine Verjährung für die Meldung nach §45 SGB I vorliegt
Hinweis
Jetzt noch Meldevergütung für das Leistungsjahr 2020 sichern, bevor die Verjährung einsetzt. Bitte beachten Sie, dass Meldungen mit Leistungsjahr vor 2020 trotzdem meldepflichtig sind!
- die Patientin bzw. der Patient in Deutschland wohnhaft ist
- die Patientin bzw. der Patient volljährig ist (also mindestens 18 Jahre alt)
- es sich um keine Korrektur einer zuvor übermittelten, bereits vergüteten Meldung handelt
- Diagnosemeldung (18,00 €)
- Meldung zur histologischen, zytologischen, labortechnische oder autoptischen Sicherung der Dignose (4,00 €)
- Durchführung einer Operation, Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme (insbesondere Strahlentherapie, systemische Therapie) (5,00 €)
- Meldungen zur Änderung im Verlauf sowie die jährliche Kontrolluntersuchung (8,00 €)
- Tod der betroffenen Person (8,00 €)
Melde- und Vergütungsablauf
Brandenburger und Berliner Ärztinnen bzw. Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte übermitteln an uns ihre erbrachten onkologischen Leistungen in Form von Meldungen. Jede einzelne Meldung wird von uns über ein mehrstufiges Verfahren intensiv geprüft und dokumentiert.
Nach Quartalsabschluss und einer erneuten, abrechnungsrelevanten Prüfung auf Vollständigkeit der Meldungen, erfolgt die Abrechnung mit den Kostenträgern und die Auszahlung an die Melder.
Neu ab 2023: Erst nach Kostenerstattung durch die Kostenträger erfolgt die Auszahlung an die Melder. Durch diese Änderung kommt es in 2023 nach Umstellung einmalig zu einer Verzögerung der Auszahlung von 2-3 Monaten.
- Eine Rechnungslegung von Meldenden ist nicht erforderlich!
- Zu jeder Auszahlung erhalten Meldende eine Gutschrift.
- Auf Anforderung erhält der Meldende eine detaillierte fallbezogene Aufstellung zur Auszahlung.
- Die Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V für Meldungen an das Klinische Krebsregister unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Weitere und ausführlichere Informationen finden Sie unter: